SATZUNG

des Fördervereines „Wallfahrtsort Marienborn“ e.V.

 
 
§ 1 Name und Sitz
 
  Der Verein führt den Namen „Wallfahrtsort Marienborn“. Er hat seinen Vereins- und Verwaltungssitz in Marienborn, an welchem auch die Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

 
 
§ 2 Ziel und Zweck
 
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereines ist es, die Sanierung und Wiederherstellung der kirchlichen Denkmale, Marienkapelle, Marienkloster und Marienkirche zu fördern und Mittel für die bauliche und künstlerische Erhaltung dieser kirchengeschichtlichen wie kunsthistorisch wertvollen Denkmale aufzubringen.

Weiterer Zweck ist es, für die Pflege des geistlichen und religiösen Lebens in den vorgenannten Gebäuden Sorge zu tragen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 
 
§ 3 Finanzierung
 
  Für die Finanzierung des Vereinszweckes wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten sind Spenden und Zuschüsse von privater und öffentlicher Seite.

 
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
  Mitglied des Vereines kann (nach Zustimmung durch den Vorstand) jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereines unterstützt und schriftlich ihren Beitritt erklärt.
Das Mindestbeitragsalter für natürliche Personen beträgt 14 Jahre.
Wird ein Antrag abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht auf eine Begründung.
Der Vorstand stellt eine schriftliche Mitgliedschaftsbescheinigung aus.

 
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
  Die Mitgliedschaft erlischt:

     1. durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung
     2. durch Tod
     3. durch Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied grob den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.


 
 
§ 6 Organe
 
  Die Organe des Vereines sind:

     1. die Mitgliederversammlung,
     2. der Vorstand.

 
 
§ 7 Geschäftsjahr
 
  Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 
  § 8 Mitgliedsbeiträge  
  Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 24,00 DM; ab dem 01.01.2001 12 Euro.
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind beitragsfrei.
Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Die Zahlungen an den Verein werden zu Händen des Kassenwartes oder auf ein bekannt zu gebendes Konto des Vereines geleistet.

 
  § 9 Vorstand  
  Der Vorstand des Vereines setzt sich zusammen aus:

     1. dem Vorsitzenden,
     2. dessen Stellvertreter,
     3. dem Schriftführer,
     4. dem Kassenwart,
     5. dem stellvertr. Kassenwart.

Des Weiteren gehören als stimmberechtigte außerordentliche Mitglieder der jeweilige Amtsinhaber der katholischen Kirchengemeinde und der jeweilige Amtsinhaber der evangelischen Kirchengemeinde dem Vorstand an.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

     - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
       sowie Aufstellung der Tagesordnung
     - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
     - Erstellung des Jahresberichtes
     - Ausführung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten.

Insbesondere hat der Vorstand die im § 2 der Satzung benannten Ziele und Zwecke nachdrücklich zu verfolgen.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 
  § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes  
  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger kooptieren.

 
  § 11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes  
  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden.
Eine Einberufungsfrist von 4 Wochen soll eingehalten werden; die Einladung soll eine Tagesordnung enthalten.
In begründeten Fällen kann kurzfristig eine Vorstandssitzung anberaumt werden.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachverständige Personen hinzuziehen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Das Protokoll soll mit der Einladung zur nachfolgenden Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern zugeschickt werden.

 
 
§ 12 Mitgliederversammlung
 
  Neben dem Vorstand ist ein weiteres Organ des Vereines die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vereinsmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Aussprache über den Jahresbereicht des Vorstandes
- Aufträge an den Vorstand
- Entscheidungen, die der Vorstand auf die Mitgliederversammlung übertragen hat.

 
 
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 
 
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen; sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

Ist ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausgeschieden, so ist die Entscheidung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen oder zu verändern.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

 
 
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wahlen haben in der Regel schriftlich zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Eine Änderung der Satzung und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der dem Verein angehörenden Mitglieder.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die ordnungsgemäße Einberufung feststellt und alle Beschlüsse der Versammlung im Wortlaut aufnimmt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 
 
§ 16 Auflösung
 
  Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Sitzung, die zu diesem Zweck mit Angabe dieses Tagesordnungspunktes mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen ist.
Das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögen soll der Gemeinde Marienborn mit der Auflage übergeben werden, dass dies unmittelbar und ausschließlich zu den in § 2 dieser Satzung genannten Punkten verwandt wird.

 
 
Marienborn, den 04.09.2001
 
 

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